Berliner Edelstahl
Berliner Edelstahlbau und Systemgeländer Berliner Edelstahlbau und Systemgeländer Berliner Edelstahlbau und Systemgeländer

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführungen in Auftrag gegebenen Dienstleistungen.

§1 Voraussetzungen für Fertigung und Ausführung

Der AG ist verpflichtet auf seine Kosten die erforderlichen Voraussetzungen für eine ungehinderte Anlieferung und Aufbau zu sorgen. Dazu gehören insbesondere

a) Vorlage der Baugenehmigung bzw. Baufreigabe

 

§2 Allgemeines

Treten bauseits Terminverschiebungen auf, insbesondere auch durch nicht rechtzeitige Erfüllung der Voraussetzungen, so übernimmt der AG die hierfür anfallenden Kosten. Schadensersatzansprüche gegen uns sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

§3 Preisanpassung

Sind zwischen dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und dem Zeitpunkt des Beginnens mehr als 6 Monate vergangen, und hat der AN diese Verzögerung nicht zu Vertreten, insbesondere weil der AG die Voraussetzungen nicht erfüllt hat, ist der AN berechtigt den Vertraglich festgelegten Festpreis entsprechend der Marktentwicklung anzupassen.

 

§4 Bauausführung / Baugenehmigung

Der AG erklärt das er Alleineigentümer der Baugrundstückes ist (bei mehreren AG gemeinsame Eigentümer sind) und sein Grundstück problemlos ohne Auflagen und Baurechtliche Hemmnisse mit dem bestellten bebaut werden können.
Alle Behördlichen Anordnungen werden dem AG als bekannt vorausgesetzt. Die Nichtbeachtung, auch in der Bauzeit hat der AG zu vertreten.
Sämtliche Leistungen können durch Subunternehmer erbracht werden.
Schlechtwettertage werden den vereinbarten Terminen hinzugerechnet.
Maßnahmen der öffentlichen Hand, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Witterungseinflüsse oder sonstige Fälle höherer Gewalt, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, führen zu einer Angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen.
Die Kalkulation des Auftragspreises beinhaltet keine außergewöhnlichen Erschwernisse. Alle von uns erhaltenen Planunterlagen sind vom AG zu prüfen und freizugeben. Zur Sicherung der Baustelle sind wir nur im Umfang des uns erteilten Auftrages verpflichtet Die Ausführung des Bauvorhabens erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung normgerechter Baustoffe. Im Einzelnen richtet sich die Ausführung nach der Vertraglich vereinbarten Beschreibung laut Angebot bzw. Auftragsbestätigung, sowie den vorliegenden Zeichnungen.
Im Auftrag des AN enthalten ist grundsätzlich der in der Auftragsbestätigung festgelegte Leistungsumfang, weiterführende Leistungen sind vor allem
a.) Gebühren für Baugenehmigung, Prüfung der statischen Berechnung, Prüfung der Nachweise über Wärme-, Brand- und Schallschutz sowie Gebühren für Rohbau- und sonstiger Abnahmen.

b.) Herstellen eines Baustrom- und Bauwasseranschlusses auf dem Grundstück.

c.) Soweit zusätzliche bauliche Maßnahmen/Mehrarbeiten sich als erforderlich herausstellen, sind diese vom AG zu tragen.

d.) Erdarbeiten, Schuttcontainer, Entwässerungsleitungen außerhalb des Baukörpers, soweit nicht im festgelegten Auftragsumfang enthalten sind.

e.) Gerüststellung

f.) Entstehende Kosten für Wasser, Strom und Heizung während der Bauzeit.

 

§5 Abnahme 7 Übergabe / Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer ist in dem Falle, in dem der AG seinen Verpflichtungen nach dem Vertrag oder sonstigen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt, den AG schriftlich zur Erbringung dieser Verpflichtung aufzufordern und im Fall der erfolglosen Ablaufes dieser Aufforderung sowie einer nachfolgen gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von 14 Tagen, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Anstelle dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Gleiches gilt, sofern sich der AG in Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen befindet. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, nur teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall dass der Auftragnehmer berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten, kann dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, und zwar die gegen Nachweis der bis dahin entstandenen Kosten zzgl. 5 % der Bruttovertragssumme wegen entgangenen Gewinns, ohne Nachweis als Entschädigung fordern.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der AG ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist. Der AG hat ein Aufrechnungsrecht nur hinsichtlich der vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gesamtforderungen. Ein Aufrechnungsrecht besteht auch, wenn die Gegenforderung zwar bestritten, jedoch entscheidungsfrei ist.

 

§6 Ergänzende Bestimmungen

Der Vertrag kommt nur rechtswirksam zustande, wenn er vom Auftragnehmer als Auftragsbestätigung bestätigt ist. Bis dahin liegt lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages vor. Der AG ist nicht berechtigt, vor Gegenzeichnung durch den Auftragnehmer, die innerhalb von 3 Wochen nach Unterzeichnung seitens des AG erfolgen muss, von seiner Erklärung zurückzutreten.

Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so kann der durch die Unwirksamkeit benachteiligte Teil verlangen, dass diese Bestimmung durch diejenige zulässige Regelung ersetzt wird, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung weitestgehend erreicht. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu übertragen oder abzutreten

 

§7 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Ort, für Zahlungen Meerane. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Meerane. Diese Regelung gilt auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren. Es gilt nur das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Recht.

Auftragnehmer kurz AG genannt. Auftraggeber kurz AN genannt.
© 2023 Peter Plechatsch, Berliner Edelstahl